Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Turn- und Sportverein Davenstedt
und hat den Sitz in Hannover. Er ist entstanden aus der „Freien Turnerschaft Davenstedt“.
Gründungstag ist der 1. März 1920.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und der
Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
a) Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung volkstümlicher Sportarten.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Hiervon sind nicht erfasst Entgelte für funktionale Beauftragungen durch den
Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege
einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die grundsätzlich alle mit der
Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung regeln.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.b) fördernden Mitgliedern
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das18. Lebensjahr vollendet
hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die
Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
c) Ehrenmitglied
Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von
der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten und nur zum Quartalsende zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über
den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;
sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in
Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch
den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,
das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 6 Wochen vergangen sind. Die
Mitgliedschaft und damit die Beitragspflicht erlöschen zwei Monate nach Datum des
Einschreibebriefes.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes an
Mitgliederversammlungen sind Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.c) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
d) Eventuelle Sonderbeiträge darf die Mitgliederversammlung nur bis zur Höhe von
maximal 15.- € pro Jahr und Mitglied und für höchstens 1 Jahr beschließen.
e) Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
f) Die Mitglieder sind im Rahmen der durch die Sportverbände mit den jeweiligen
Versicherungsgebern abgeschlossenen Verträgen versichert.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn 20% der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 9 Vorstand
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem/der ersten Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftführerin
Die Mitglieder wählen im jährlichen Wechsel die/den 1. Vorsitzende/n und eine/n
Stellvertreter/in und im folgendem Jahr die/den 2. Stellvertreter/in, Kassenwart/in und
Schriftführer/in, für die Dauer von 2 Jahren. Die Abteilungsleiter werden von ihren Sparten
jährlich gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben.
Pressewart/in und Vergnügungsausschuss werden jährlich durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei
dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und
überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeiten hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten fünf
Vorstandsmitglieder gemeinsam Vertreten.§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 9 und den Abteilungsleitern.
Die Abteilungsleiter haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand in seiner
Geschäftsfähigkeit.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
Entlastung und Wahl des Vorstandes
Wahl von mindestens drei Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung des Haushaltplans
Satzungsänderungen
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
Ernennungen von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen
Beschlussfassung über Anträge
Auflösung des Vereins
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der
Tagesordnung durch den Anschlag am schwarzen Brett mit einer Einberufungsfrist von
mindestens 30 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften
wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter/innen
c) Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer/innen
d) Beschlussfassung über die Entlastung
e) Bestimmung der Beiträge
f) Neuwahlen
g) Besondere Anträge§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
a) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiterin
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als
nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 2/3 der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine
geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder über 16 Jahre und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
b) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 16 Kassenprüfung
a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens drei
Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines
von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.
b) Die Kassenprüfer/innen haben gemeinschaftlich die Kasse des Vereins einschließlich
der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der
Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von
Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist
von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiterin und dem/der benannten
Schriftführer/in zu Unterschreiben.
§ 18 Auflösung des Vereins
a) Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienen Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, dass mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen zur Beschlussfassung über
die Vereinsauflösung weniger als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die
Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.b) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Liquidationsvermögen des Vereins
an die Hauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu Gunsten des Sports zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
28.03.2003 beschlossen worden.
Die Ergänzung zum § 6, Rechte und Pflichten der Mitglieder wurde um den Punkt d) von der
Mitgliederversammlung am 19.03.2009 beschlossen.
Hannover, 19.03.2009
gez. 1. Vorsitzender Jörg Bodensiek
gez. Schriftführerin Johanna Häseler